Bebauungsplan Hörchenberg II, 2. Teil-Änderung

Inkrafttreten der 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans „Hörchenberg II“ und der Örtlichen Bauvorschriften zur 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Sasbachwalden

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.10.2021 die 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans „Hörchenberg II“ mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 13.10.2021, gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

 

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 13.10.2021.

 

Hörchenberg II

Geltungsbereich 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans "Hörchenberg II" - ohne Maßstab

 

Die 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans und die Örtlichen Bauvorschriften zur 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans „Hörchenberg II“ treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans und die Örtlichen Bauvorschriften zur 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans können einschließlich der gemeinsamen Begründung bei der Gemeinde Sasbachwalden, Hauptamt, Kirchweg 6, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Aus Gründen des coronabedingten Infektionsschutzes und der Vorsorge wird empfohlen, vorab telefonisch einen Termin unter der Telefonnummer 07841/64079-17 oder 07841/64079-0 (Zentrale) zu vereinbaren. Fragen zu den Satzungsunterlagen können aber auch zeitnah unter den Rufnummern telefonisch gestellt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Sasbachwalden geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sitz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die ab dem 15.10.2021 für die Dauer von mindestens einer vollen Woche an der Verkündigungstafel des Rathauses angeschlagene öffentliche Bekanntmachung wird verwiesen.