Außenbereichssatzung "Am Hohacker"

Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbachwalden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2021 die Außenbereichssatzung „Am Hohacker“ nach §§ 35 Abs. 6, 13, 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit der Außenbereichssatzung aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich ist wie folgt begrenzt.

Außenbereichssatzung Hohacker

Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Am Hohacker“ in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

Jedermann kann die Außenbereichssatzung „Am Hohacker“ und die dazugehörige Begründung bei der Gemeinde Sasbachwalden, Kirchweg 6, Hauptamt, Zimmer E 14, zu den üblichen Öffnungszeiten (Mo. – Fr. von 8 bis 12 Uhr und Mi von 13 bis 18 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Aus Gründen des coronabedingten Infektionsschutzes und der Vorsorge wird empfohlen, vorab telefonisch einen Termin unter der Telefonnummer 07841/64079-17 oder 07841/64079-0 (Zentrale) zu vereinbaren. Fragen zu den Satzungsunterlagen können aber auch zeitnah unter den Rufnummern telefonisch gestellt werden.

 

Diese Bekanntmachung sowie die Außenbereichssatzung mit den Unterlagen sind zusätzlich in das Internet eingestellt und auf der Homepage der Gemeinde Sasbachwalden unter https://www.gemeinde-sasbachwalden.de/Rathaus/Bauleitplaene abrufbar.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Außenbereichssatzung und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Auf die ab 14.01.2022 für die Dauer von mindestens einer vollen Woche an der Verkündigungstafel des Rathauses angeschlagene öffentliche Bekanntmachung wird verwiesen.

 

Sasbachwalden, 14.01.2022

Sonja Schuchter
Bürgermeisterin