Bebauungsplan "Bühnd

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Bühnd“ und der Örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Sasbachwalden

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2022 den Bebauungsplan „Bühnd“ mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 18.01.2022, gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

 

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.01.2022.

Bühnd schwarz_weiss

Der Bebauungsplan „Bühnd“ und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der gemeinsamen Begründung bei der Gemeinde Sasbachwalden, Hauptamt, Kirchweg 6, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Aus Gründen des coronabedingten Infektionsschutzes und der Vorsorge wird empfohlen, vorab telefonisch einen Termin unter der Telefonnummer 07841/64079-17 oder 07841/64079-0 (Zentrale) zu vereinbaren. Fragen zu den Satzungsunterlagen können aber auch zeitnah unter den Rufnummern telefonisch gestellt werden.

 

Diese Bekanntmachung sowie die Satzungen mit den Unterlagen sind zusätzlich in das Internet eingestellt und auf der Homepage der Gemeinde Sasbachwalden unter https://www.gemeinde-sasbachwalden.de/Rathaus/Bauleitplaene abrufbar.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Sasbachwalden geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

 

Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sitz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Auf die ab dem 04.02.2022 für die Dauer von mindestens einer vollen Woche an der Verkündigungstafel des Rathauses angeschlagene öffentliche Bekanntmachung wird verwiesen.

 

Sasbachwalden, den 04.02.2022

Sonja Schuchter
Bürgermeisterin

 Bebauungsplan Bühnd_Satzung  (pdf - 183,89 kB)