Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Inklusions- und Integrationsamt schriftlich oder elektronisch beantragen.
Bei elektronischer Antragstellung müssen Sie die Daten aus Gründen des Datenschutzes verschlüsselt an das Inklusions- und Integrationsamt übermitteln. Nutzen Sie dafür die Online-Formulare auf der Homepage des KVJS. Der Antrag muss den Kündigungsgrund ausführlich darlegen, insbesondere den Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung.
Das Inklusions- und Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt und hört dazu den Menschen mit Schwerbehinderung an. Es holt die Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrats beziehungsweise der Mitarbeitendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung ein. Falls erforderlich, schaltet das Inklusions- und Integrationsamt zusätzlich seinen Technischen Beratungsdienst, den Arbeitsmediziner oder Fachleute der berufsbegleitenden Betreuung ein. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.
Das Inklusions- und Integrationsamt muss umfassend und erschöpfend aufklären. So kann es zum Beispiel auch Zeugen anhören.
Das Inklusions- und Integrationsamt prüft die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe und sucht zunächst auch nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch
Das Inklusions- und Integrationsamt versucht in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieser Aufgabe kann es gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen.
Das Inklusions- und Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert. Die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, wenn
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft
Die Kündigung von Menschen mit Schwerbehinderung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Inklusions- und Integrationsamtes.
Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt er nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beenden möchten.
Anträge auf Zustimmung zur Kündigung
keine
29.08.2025 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg