Verfahren

Örtliche Lage und Beschaffenheit, Vermessung

Liegenschaftskataster - Auszug beantragen

Verfahrensablauf

Sie können den Online-Antrag beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung im Geodatenshop oder auf service-bw bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde stellen.

Sie können den Antrag auch formlos per Brief oder E-Mail an die zuständige untere Vermessungshörde schicken – oder auch persönlich vor Ort einen Auszug beantragen.

Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Sie den gewünschten Auszug wahlweise als Ausdruck per Post oder digital.

Sofern ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster nicht ausreicht, wenden Sie sich an die zuständige untere Vermessungsbehörde.

Zuständikgeit

In Baden-Württemberg können Sie Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei den zuständigen Vermessungsbehörden erhalten.

  • Landesweite Auszüge erteilt:
    das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL)
  • Auszüge vor Ort erteilen:
    die Stadt- und Landkreise sowie 12 Städte mit eigener Vermessungsaufgabe

12 Städte mit eigener Vermessungsaufgabe:
Aalen · Göppingen · Heidenheim an der Brenz · Konstanz · Lörrach · Ludwigsburg · Reutlingen · Schwäbisch Gmünd · Sindelfingen · Singen · Villingen-Schwenningen · Tübingen


Voraussetzungen

Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches Register. Jede Person kann einen Auszug daraus erhalten.

Enthält der Auszug Eigentumsangaben, dürfen diese aus Datenschutzgründen nur Eigentümerinnen und Eigentümern selbst oder Personen mit berechtigtem Interesse ausgehändigt werden.


Informationen

Das Liegenschaftskataster ist das grundlegende amtliche Register, in dem alle Flurstücke und Gebäude in ganz Baden-Württemberg verlässlich nachgewiesen sind. Das Register legt die Grenzen der Flurstücke mit ihren Flächen genau fest, zeigt die Ausdehnung der Gebäude, ihre amtliche Adresse und weist die Nutzungen von Grund und Boden landesweit flächendeckend nach.

Das Liegenschaftskataster ist die Grundlage für den Nachweis des Eigentums im Grundbuch. Es dient der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr sowie der Besteuerung.

Das Liegenschaftskataster wird von den unteren Vermessungsbehörden bei den Land- und Stadtkreisen sowie besonders zugelassenen Städten geführt.

Sie möchten wissen, wie Ihre Flurstücke und Gebäude im amtlichen Register nachgewiesen sind?
Mit einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster erhalten Sie eine amtliche Übersicht über Lage, Größe und Nutzung Ihres Flurstücks – inklusive Karte.

Wofür wird dies benötigt?
Ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster wird häufig benötigt, wenn Sie zum Beispiel ein Flurstück kaufen oder verkaufen, einen Bauantrag stellen oder eine Finanzierung bei der Bank beantragen möchten.

Was ist in einem Auszug enthalten? Je nach Bedarf erhalten Sie:

  • eine Liegenschaftskarte (grafische Darstellung Ihres Flurstücks) und/oder
  • eine Liegenschaftsbeschreibung (tabellarische Informationen zu Flurstück, Lage, Größe und Nutzung, gegebenenfalls Eigentumsangaben).


Erforderliche Unterlagen

Diese Angaben gehören in den Antrag:

  • Ihre Kontaktdaten
  • Ortsangabe zum Flurstück (Gemarkung und Flurstücksnummer oder Adresse)
  • Art des gewünschten Auszugs
  • Nachweis des berechtigten Interesses oder einer Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers (falls der Auszug Eigentumsangaben enthält)
  • Kostenübernahmeerklärung (falls eine andere Person die Kosten für Ihren Antrag übernimmt)


Gebühren

Die Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der aktuellen Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. Die Gebührenhöhe ist abhängig von Format und Umfang des jeweiligen Auszugs.

Übersicht zur Orientierung

Liegenschaftskarte:

  • DIN A4 Ausdruck oder digital als pdf: circa 20,00 EUR
  • DIN A0 Ausdruck oder digtial als pdf: circa 40,00 EUR

Liegenschaftsbeschreibung:

  • DIN A4 Ausdruck oder digital als pdf: circa 10,00 EUR bis 20,00 EUR

Weitere Auskünfte zur Gebührenhöhe erfahren Sie direkt bei der zuständigen Vermessungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Vermessungsgesetz (VermG):

  • § 4 Liegenschaftskataster in Verbindung mit § 2 Geobasisinformationen

Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung LMW - GebVO MLW) vom 1. März 2024

  • Anlage Gebührenverzeichnis Teil 2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
  • Nummer 19 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

Freigabevermerk

25.08.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg