Für Stichtage ab dem 01. Januar 2025 bestimmt das zuständige Finanzamt aufgrund der Reform der Grundsteuer zuerst den Grundsteuerwert nach dem Landesgrundsteuergesetz. Nähere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie unten im Bereich "Hinweise".
Der ermittelte Grundsteuerwert wird danach mit den im Landesgrundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
Der auf diese Weise errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.
Unabhängig vom Stichtag ergibt sich Ihr Steuerbetrag dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die errechneten Größen
werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
keine
keine
Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)
08.01.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg