Verfahren

Hauskauf und Kauf von Wohnungseigentum

Grundsteuer festsetzen

Verfahrensablauf

Für Stichtage ab dem 01. Januar 2025 bestimmt das zuständige Finanzamt aufgrund der Reform der Grundsteuer zuerst den Grundsteuerwert nach dem Landesgrundsteuergesetz. Nähere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie unten im Bereich "Hinweise".

Der ermittelte Grundsteuerwert wird danach mit den im Landesgrundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Diese betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 0,55 Promille
  • für Grundstücke: 1,3 Promille. Die Steuermesszahl für Grundstücke wird ermäßigt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (zum Beispiel Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung)

Der auf diese Weise errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

Unabhängig vom Stichtag ergibt sich Ihr Steuerbetrag dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

Die errechneten Größen

  • Grundsteuerwert,
  • Grundsteuermessbetrag und
  • Grundsteuer

werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.

Zuständikgeit

  • die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet


Voraussetzungen

Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

Als Grundstück zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)


Informationen

Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren

keine

Rechtsgrundlage

Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)

Freigabevermerk

08.01.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg