Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- bzw. Ausfuhr zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.Hinsei:
Hinweis: Ab dem 21. Mai 2026 ist das Notifizierungsverfahren elektronisch durchzuführen. Hierfür ist die DIWASS-Benutzeroberfläche der EU-Kommission zu nutzen. Hierfür ist vorab eine Registierung des Standortes des Unternehmens, dass Abfälle verbringen möchte, notwendig. Die Registrierung kann über den Online-Dienst eREG-D erfolgen, der über GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder) bereitgestellt wird.
Nähere Informationen zur Standortregistierung und zum Ablauf des Notifizierungsverfahrens erhalten Sie unter www.gadsys.de.
Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von
Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausfuhr erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.
Hinweis: Ab dem 21. Mai 2026 ist das Notifizierungsverfahren elektronisch durchzuführen. Ab diesem Datum gelten für das Notizifierungsverfahren die Regeln der novelierten Verbringungsverordnung für Abfälle VO (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024.
die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Die Abfälle sind entweder
Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie jedoch Verfahrensvorschriften beachten. Für einige Abfälle ist zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchzuführen. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.
Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach
Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.
Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.
Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten nur Informationspflichten.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.
Gebühren: abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (für Altfälle vor dem 21. Mai 2026)
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
10.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg