Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Bachmatt II“
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Sasbachwalden
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.06.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Bachmatt II“ mit zeichnerischem Teil und Begründung, jeweils in der Fassung vom 25.05.2023, im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses ursprünglich als 1. Änderung bezeichnete Verfahren fortan die Bezeichnung „2. Änderung“ führt, da bereits die am 02.02.1996 bekanntgemachte 1. Änderung des Bebauungsplanes vorliegt.
Die Änderung bezieht sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Maßgebend ist der Lageplan/zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.05.2023 (siehe Anhang).
Im Sinne der Ausrichtung der Gemeinde, die touristische Entwicklung der Gemeinde im Bestand zu stärken, werden durch diese 2. Änderung des Bebauungsplans nichtstörende Gewerbebetriebe wie z.B. Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden.
Diese 2. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit Bereitstellung/Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Sasbachwalden www.gemeinde-sasbachwalden.de/Unser-Dorf/Aktuelles. am 30.06.2023 nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus Satzung, zeichnerischem Teil, schriftlichem Teil und Begründung und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können bei der Gemeinde Sasbachwalden, Hauptamt, Kirchweg 6, Zimmer E 14, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Sasbachwalden geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Sasbachwalden, 30.06.2023
Sonja Schuchter
Bürgermeisterin