Verfahren

Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen

Verfahrensablauf

Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.

Zuständikgeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat.


Voraussetzungen

Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.


Informationen

Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.

Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.

In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:

  • Name und Anschrift
  • Sitz
  • Zweck
  • Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
  • Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
  • Anerkennungsbehörde

Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren

Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 Euro

Rechtsgrundlage

§ 4 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Stiftungsverzeichnis)

Freigabevermerk

13.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Formulare