Öffentliche Bekanntmachung

Aufhebung und Neuanordnung eines Schutzbereichs

BMVg IUD I 3 – Anordnung-Nr.: V/Ho/506 –

bereitgestellt 27.06.2025

Öffentliche Bekanntmachung

Stuttgart, 13. Mai 2025

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart
- Schutzbereichbehörde -
Nürnberger Straße 184
70374 Stuttgart

I. Schutzbereichanordnung

Bonn, 18. Dezember 2024

Bundesministerium der Verteidigung
Fontainengraben 150
53123 Bonn

Aufhebung und Neuanordnung eines Schutzbereichs BMVg IUD I 3 – Anordnung-Nr.: V/Ho/506 –

Mit Anordnung vom 19. Juli 2001, WV III 7 - Anordnungs-Nr.: V/Ho - wurde ein Gebiet in den Gemeinden Sasbach und Seebach, Kreis Ortenaukreis und in der Gemeinde Baiersbronn, Landkreis Freudenstadt, Land Baden-Württemberg, zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Hornisgrinde erklärt. Dieser Schutzbereich wurde zuletzt mit Anordnung vom 9. August 2007, WV III 8 - Anordnungs-Nr.: V/Ho – aufrechterhalten.

Diese Anordnung wird aufgrund § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I, S. 706), mit sofortiger Wirkung aufgehoben und durch die nachfolgende Anordnung ersetzt:

Aufgrund der §§ 1, 2 und 9 Schutzbereichgesetz wird in der Gemeinde Baiersbronn, Landkreis Freudenstadt, der Gemeinde Forbach, Landkreis Rastatt und in den Gemeinden Sasbach, Sasbachwalden, Seebach sowie der Großen Kreisstadt Achern, Ortenaukreis, Land Baden-Württemberg, ein Gebiet zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Hornisgrinde erklärt. Das zum Schutzbereich erklärte Gebiet ist in dem Plan des Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage Hornisgrinde (Schutzbereichplan) vom 16. August 2021 schwarz umrandet.

Folgende Grundstücke werden vom Schutzbereich erfasst:

Landkreis Freudenstadt

Gemeinde Baiersbronn
Gemarkung Baiersbronn
Flurstücks-Nr.: 3223, 3223/2, 3223/3, 3223/6, 3686, 3686/1

Landkreis Rastatt

Gemeinde Forbach
Gemarkung Forbach
Flurstücks-Nr.: 5224

Ortenaukreis  

Gemeinde Sasbach
Gemarkung Obersasbach
Flurstücks-Nr.: 1455, 1455/1, 1455/2, 1455/4, 1455/5, 1455/6, 1455/7, 1455/8, 1455/9, 1456, 1456/1

Gemeinde Sasbach
Gemarkung Sasbach
Flurstücks-Nr.: 1819, 1820, 1820/1, 1820/2, 1820/3, 1820/4

Große Kreisstadt Achern
Gemarkung Sasbachried
Flurstücks-Nr.: 1382, 1382/1, 1382/2, 1383

Gemeinde Sasbachwalden
Gemarkung Sasbachwalden
Flurstücks-Nr.: 1130/1, 1130/10, 1130/11, 1130/14, 1130/17, 1130/22, 1130/24, 1130/25, 1130/29, 1130/3, 1130/5, 1864, 1864/1, 1864/2, 1865/1, 1866/1, 1895

Gemeinde Seebach
Gemarkung Seebach
Flurstücks-Nr.: 11/3, 205/14, 255/7, 331/5, 340, 341/1, 342/3, 343, 344, 345, 346/1, 346/2, 346/3, 346/4, 347/44, 347/46, 347/5, 347/6, 347/8, 374, 374/17, 374/3, 374/4, 374/7, 386, 386/3, 386/4, 386/6, 386/7, 386/8, 386/9, 386/10, 386/11, 386/12, 386/13, 386/14, 386/15, 386/16, 386/18, 386/19, 386/20, 386/21, 386/22, 386/25c, 387, 387

Aus vermessungstechnischen Gründen ist nicht auszuschließen, dass vorstehend nicht alle Grundstücke erfasst sind. Der Plan des Schutzbereichs ist die verbindliche Grundlage dieser Schutzbereichanordnung (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz).

Der Schutzbereichplan vom 16. August 2021 – BMVg lUD I 3- Anordnung-Nr.: V/Ho/506 - ist Bestandteil dieser Anordnung. Die maßgebliche Ausfertigung des Plans ist in digitaler Form beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart
-Schutzbereichbehörde-
Nürnberger Str. 184
70374 Stuttgart

je eine weitere digitale Ausfertigung beim

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Stetten a.k.M.
Lager Heuberg, Hardtstr. 58
72510 Stetten a.k.M. (für den Ortenaukreis)

und beim

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bruchsal
Karlsruher Straße 25-27
76646 Bruchsal (für die Landkreise Freudenstadt und Rastatt)

sowie bei den Gemeindeverwaltungen in

72270 Baiersbronn, Oberdorfstraße 46

76596 Forbach, Landstr. 27

77880 Sasbach, Kirchplatz 4

77887 Sasbachwalden, Kirchweg 6

77889 Seebach, Ruhesteinstr. 21

und in der Großen Kreisstadt in

77855 Achern, Illenauer Allee 73

zur Einsichtnahme niedergelegt.

Der Plan ist den Beteiligten nur bekannt zu geben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz). Änderungen der Grundstücksbezeichnungen (Flurstück-/Parzellen-Nummern) sowie der Grundstücksgrenzen haben auf die Wirksamkeit der Schutzbereichanordnung keinen Einfluss.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Für die Gemeinden Sasbach, Sasbachwalden und Seebach sowie die Große Kreisstadt Achern, Ortenaukreis ist das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburger Straße 103 in 79104 Freiburg zuständig. Für die Gemeinde Baiersbronn, Landkreis Freudenstadt und die Gemeinde Forbach, Landkreis Rastatt ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1 in  76133 Karlsruhe zuständig.

Im Auftrag

König

II. Hinweis auf Rechtsfolgen der Schutzbereichanordnung

Mit Anordnung des Schutzbereichs treten von Gesetzes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Schutzbereichgesetz folgende Beschränkungen ein:

Die Genehmigung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Schutzbereichbehörde - ist einzuholen, wenn im Schutzbereich

  • - bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt,
  • - Inseln, Küsten oder Gewässer verändert,
  • - in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden sollen.

III. Vollzugsmaßnahmen

Stuttgart, 27. März 2025

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart
-Schutzbereichbehörde-
Nürnberger Straße 184
70374 Stuttgart

Verfügung von Maßnahmen der Schutzbereichbehörde

Von den Rechtsfolgen der Schutzbereichanordnung BMVg IUD I 3 – Anordnung- Nr.: V/Ho/506 – vom 18. Dezember 2024 werden gemäß § 3 Abs. 2 Schutzbereichgesetz nachfolgende Befreiungen erteilt:

1. Innerhalb des blau umrandeten Umkreises von 200 m nach Schutzbereichplan sind nur die Errichtung, Änderung und Beseitigung baulicher oder anderer Anlagen und Vorrichtungen genehmigungspflichtig, sofern ihre Höhe die Höhenbegrenzungslinie von 1191,48 m ü. NHN (1153,86 + 40,62 – 3 m) überschreitet.

2. Innerhalb des schwarz umrandeten Umkreises von 2.000 m nach Schutzbereichplan sind nur die Errichtung, Änderung und Beseitigung nachfolgender Anlagen oder Vorrichtungen genehmigungspflichtig:

  • - Freileitungen
  • - Windenergieanlagen
  • - Bauliche oder andere Anlagen und Vorrichtungen, die eine Höhe von 25 m über Grund überschreiten oder den Antennenfußpunkt um 25 m überragen; 1178,86 m ü. NHN (1153,86 + 25 m).

Innerhalb des schwarz umrandeten Umkreises von 2.000 m nach Schutzbereichplan ist der Betrieb von Freileitungen > 110 kV sowie elektrischen Bahnen gemäß § 5 Abs. 1 Schutzbereichgesetz ausgeschlossen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart
-Schutzbereichbehörde-
Nürnberger Straße 184
70374 Stuttgart

erhoben werden.
Im Auftrag

Dango

IV. Weitere Hinweise

Die Betroffenen haben die Möglichkeit, bei den unter I. genannten Stellen einzusehen:

  • - die Verwaltungsakte und ihre Begründung
  • - eine Übersicht der betroffenen Flurstücke (Flurstückliste)
  • - den Plan des Schutzbereiches (Schutzbereichplan)
  • - die Benennung der zuständigen Behörden
  • - einen Auszug aus dem Schutzbereichgesetz

Darüber hinaus kann jeder Betroffene bei den o. g. Stellen Auskunft darüber erhalten, inwieweit er von dem Genehmigungsvorbehalt befreit ist.

Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Schutzbereichgesetz ist beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200 in 53123 Bonn einzuholen.

Für bereits bestehende Bauten, Anlagen und Vorrichtungen gilt Bestandsschutz.

Entstehen durch die Einwirkungen nach dem Schutzbereichgesetz einem Grundstückseigentümer oder anderen Berechtigten im Schutzbereich Vermögensnachteile, kann dafür eine angemessene Entschädigung gewährt werden (§ 17 Schutzbereichgesetz). Entschädigungsanträge sind zu richten an das

Landratsamt Freudenstadt
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
(für die Gemeinde Baiersbronn)

Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
(für die Gemeinde Forbach)

Landratsamt Ortenaukreis
Badstraße 20
77652 Offenburg
(für die Gemeinden Sasbach, Sasbachwalden, Seebach sowie die große Kreisstadt Achern)
 
Nachfolgend finden Sie die Bekanntmachung auch noch als PDF-Datei: