Haushaltsplan und Wirtschaftsplan 2025

Das Landratsamt Ortenaukreis hat mit Schreiben vom 14. Februar 2025 gemäß § 81 Abs. 2, i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über die Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Sasbachwalden und den Wirtschaftsplan 2025 der Gemeindewerke Sasbachwalden bestätigt.

Gleichzeitig wurde genehmigt:

 

  1. Nach § 89 Abs. 3 GemO der Höchstbetrag der Kassenkredite von 2.000.000 EUR
  2. Nach § 96 i.V.m. § 87 Abs. 2 GemO den Gesamtbetrag der im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Gemeindewerke Sasbachwalden“ vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 430.000 EUR.
  3. Nach § 96 i.V.m. § 89 Abs. 3 GemO den im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Gemeindewerke Sasbachwalden“ vorgesehenen Höchstbetrag der Kassenkredite von 500.000 EUR.

 

Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan sind gemäß § 81 Abs. 3 Gemeindeordnung ab 21.02.2025 auf der Homepage der Gemeinde Sasbachwalden – www.gemeinde-sasbachwalden.de – veröffentlicht und für die Dauer einer vollen Woche an der Verkündigungstafel des Rathauses Sasbachwalden angeschlagen. Ferner liegen der Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan ab 21.02.2025 für die Dauer von sieben Tagen öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 (4) GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.