Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 13.10.2021

Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung

Flurbereinigung Sasbachwalden Ost

Im Gemeinderatsbeschluss vom 10.11.1980 werden die Nummern 1, 2, 3, 4 und 7 durch nachfolgenden Text ersetzt, die Nummern 5, 6 und 8 des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.11.1980 bleiben unverändert bestehen.

Die Gemeinde stimmt nach § 42 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) hiermit zu, dass für die später im Flurbereinigungsplan auf dem Gemeindegebiet ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen folgende Festsetzungen getroffen werden:

  1. Wege in Feld und Wald, die Hofstellen oder andere dauernd bewohnte Gebäude erschließen, sowie Wege im Feld, die mehrere Grundstücke erschließen und Wege im Wald, die Feld und Wald in Gemenglage erschließen, werden als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Selbstständige Wegeflurstücke werden der Gemeinde zu Eigentum zugeteilt. Im Übrigen werden die Wege nur als Nutzungsart „Weg“ oder „Straße“ ausgeschieden. Das Recht zur Führung und Unterhaltung dieser Wege wird durch eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde an den jeweiligen Grundstücken gesichert.

    Die Gemeinde übernimmt die Straßenbaulast. Ihre Befugnis, Vereinbarungen mit Dritten nach § 45 Abs. 1 und 2 Landesstraßengesetz zu schließen, bleibt unberührt, zum Beispiel Unterhaltungsarbeiten auf Anlieger oder Nutzungsberechtigte zu übertragen.

    Dies gilt für alle ausgewiesenen Gemeindestraßen, für deren Linienführung und Ausbaustandard das Einvernehmen mit der Gemeinde herbeigeführt wurde.

    Soweit diese Wege durch Wald verlaufen, wird die Gemeinde die Bestimmung der Gruppe, zu der die „Straße“ gehört und - soweit erforderlich - die Beschränkung des Verkehrs auf bestimmte Benutzungsarten und Benutzungszwecke (§ 5 Abs. 6 Straßengesetz) im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde treffen.

  2. Wege im Wald, die nur der Walderschließung dienen, werden als Waldwege i. S. des § 4 Nr. 3 des Landeswaldgesetzes ausgewiesen.

    Durch eine Dienstbarkeit wird der Gemeinde das Recht zur Führung und Unterhaltung dieser Wege gesichert. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Benutzung der Wege zur Bewirtschaftung der durch sie erschlossenen Grundstücke bzw. als Zufahrt zu solchen freizugeben.

    Die nachfolgende Benutzungs- und Unterhaltungsregelung wird mit Wirkung von Gemeindesatzungen (§ 58 Abs. 4 FlurbG) festgestellt:

    2.1 Benutzung
    Bei Waldarbeiten sind die Wege möglichst offen zu halten. Gefährdete Wegstrecken sind ordnungsgemäß durch Warnschilder zu bezeichnen oder bei Bedarf zu sperren. Die Fahrbahnen, Gräben und Dolen sind vor Verlassen des Arbeitsplatzes von Hindernissen freizumachen. Das Schleifen von Holz auf autobefahrenen Wegen ist nur auf kurze Entfernung und schonend erlaubt. Die bei Holzhauerei und beim Holztransport an den Wegen, Böschungen, Gräben und Dolen über eine normale Abnutzung hinausgehenden Schäden sind unverzüglich und sachgemäß durch den Verursacher zu beheben. Der Waldeigentümer gilt auch insoweit als Verursacher, als von ihm beauftragte Unternehmer oder Abfuhrunternehmen solche Schäden herbeigeführt haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Gemeinde auf seine Kosten die Schäden beheben.

    2.2 Unterhaltung
    Die Gemeinde übernimmt die gesamte Unterhaltung der Waldwege (Verbindungswege) auf ihre Kosten. Bei steilen Wegen soll eine Prüfung der Wege und gegebenenfalls Nachbesserung alle zwei Jahre erfolgen, bei Querverbindungen soll eine 5jährige Prüfung erfolgen. Die Gräben sollen jährlich geöffnet werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, dass sie den Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten selbst bestimmen kann.

    2.3 Sonderregelungen
    Die Flurbereinigungsbehörde kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bürgermeisteramt und der zuständigen Forstbehörde von 2.1 und 2.2 abweichende Benutzungs- und Unterhaltungsregelungen treffen, wenn dies zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten notwendig ist.

  3. Die weiteren gemeinschaftlichen Anlagen (insbesondere Wassergräben, Rohrleitungen, Entwässerungseinrichtungen und Anlagen, die dem Boden-, Klima- undNaturschutz sowie der Landschaftspflege dienen, werden der Gemeinde zu Eigentum und zur Unterhaltung zugeteilt. Statt Übertragung des Eigentums können auch dingliche Rechte zu Gunsten der Gemeinde begründet werden.
  4. Die Gemeinde übernimmt die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen nach Nr. 1 und deren weiteren gemeinschaftlichen Anlagen nach Nr. 3 mit deren Bauabnahme, andernfalls mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 42 Abs. 2 FlurbG). An der Bauabnahme gemäß § 12 VOB Teil B ist die Gemeinde zu beteiligen. Die Pflicht zur Unterhaltung wird bei Waldwegen nach Nr. 2 zu den genannten Zeitpunkten vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen nach Nr. 2.3 auf die Eigentümer der jeweils erschlossenen Waldflächen übertragen.
  5. Die Gemeinde stimmt zu, dass ihr mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) erforderlichenfalls die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten übertragen wird (§ 151 FlurbG).
  6. Es ist der Gemeinde bekannt, dass sie nach §§ 187 b und 188 c des Baugesetzbuches verpflichtet ist, das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - bei den Vorarbeiten zur Aufstellung von Bauleitplänen möglichst frühzeitig zu beteiligen und ihre Absichten mit der unteren Flurbereinigungsbehörde abzustimmen sowie Änderungen von Planungen nur in Übereinstimmung mit der unteren Flurbereinigungsbehörde vorzunehmen, sofern nicht zwingende Gründe die Änderung erfordern.

 

 

Annahme von Spenden

Die Entgegennahme der aufgeführten Spenden wird genehmigt.

Datum vorläufig entgegengenommen durch (Name, Dienststellung) Zuwendungsgeber/-in (Name, Anschrift) Betrag bzw. Gegenstand und (geschätzter) Wert in Euro von dem/der Zuwendungsgeber/-in gewünschter Verwendungszweck

Hinweis

Geschäftsbeziehung

23.09.2021 Gemeinde Sasbachwalden Bürgermeisterin Sonja Schuchter anonym 1.000,00 € Buswartehäuschen keine
23.09.2021 Gemeinde Sasbachwalden Bürgermeisterin Sonja Schuchter anonym 5.000,00 € Freibad Sasbachwalden keine
24.09.2021 Gemeinde Sasbachwalden Bürgermeisterin Sonja Schuchter Familie Spengler 550,00 € Hütte für Kinderwanderweg keine

 

 

Beschluss über die 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans „Hörchenberg II“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht

- Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

- Satzungsbeschluss der 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans „Hörchenberg II“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und der Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO)

 

  1. Die im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend der in der beigefügten Zusammenstellung dargestellten Abwägungsvorschläge Stand 29.09.2021  gegeneinander und untereinander abgewogen.
  2. Die 2. Teil-Änderung des Bebauungsplans „Hörchenberg II“ mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 13.10.2021, werden unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahmen gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

 

 

Verlängerung des KONUS-Vertrags mit der STG (Schwarzwald Tourismus GmbH)

Der Gemeinderat stimmt der vorgelegten Kooperationsvereinbarung mit der Erhöhung der Kosten von 0,45 pro Übernachtung auf 0,50 Euro brutto pro Übernachtung für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2026 zu.

 

Erhöhung der Kurtaxe ab 01.01.2022

Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung der Kurtaxe ab 1. Januar 2022 von derzeit 2 Euro auf 2,20 Euro in der Hauptsaison und von 1,70 Euro auf 1,90 Euro in der Nebensaison zu. Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) entsprechend zu ändern.

 

Erhöhung der Gebühren für den Wohnmobilstellplatz ab 01.01.2022

Der Gemeinderat stimmt den empfohlenen Gebührensätzen ab 01.01.2022 wie folgt zu:

1 Übernachtung: 12 Euro, 2 Übernachtungen: 24 Euro

3 Übernachtungen: 35 Euro, 4 Übernachtungen: 46 Euro

5 Übernachtungen: 56 Euro, 6 Übernachtungen: 66 Euro, 7 Übernachtungen: 76 Euro.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden Änderungen in die Stellplatzordnung für den Wohnmobilstellplatz einzuarbeiten.