Widerspruchsmöglichkeit
gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 WPflG übermitteln die Meldebehörden jährlich zum 31. März dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Abs. 2 Satz 1 folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr (2018) volljährig werden (Geburtsjahrgang 2000)
- Familienname
- Vorname
- gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
Der Widerspruch kann bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahres schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Sasbachwalden, Kirchweg 6, 77887 Sasbachwalden erfolgen.