Widerspruchsmöglichkeit

gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 WPflG übermitteln die Meldebehörden jährlich zum 31. März dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Abs. 2 Satz 1 folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr (2018) volljährig werden (Geburtsjahrgang 2000)

  1. Familienname
  2. Vorname
  3. gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Der Widerspruch kann bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahres schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Sasbachwalden, Kirchweg 6, 77887 Sasbachwalden erfolgen.